§ 41 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Abgabe und Erwerb von Giften

§ 41.

(1) Wer Gifte gemäß § 35 Z 1 abgibt oder erwirbt, muß hiezu berechtigt sein.

(2) Zum Erwerb und zur Abgabe von Giften im Sinne des Abs. 1 sind berechtigt:

  1. 1. zur Ausübung von reglementierten Gewerben gemäß § 104 oder § 116 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Berechtigung und
  2. 2. Apotheken.

(3) Zum Erwerb sind weiters berechtigt:

  1. 1. Inhaber einer Giftbezugsbewilligung gemäß § 42,
  2. 2. gegen Vorlage einer Bestätigung, daß sie die Gifte zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen,
  1. a) Universitäten,
  2. b) wissenschaftlich tätige Anstalten und Laboratorien der Gebietskörperschaften,
  3. c) gesetzlich autorisierte wissenschaftliche Einrichtungen, die der Aufsicht einer Gebietskörperschaft unterliegen,
  4. d) Anstalten der Gebietskörperschaften, die der Gewässerreinhaltung und Abwasserbeseitigung dienen, sowie von Gebietskörperschaften hiezu errichtete Zweckverbände und
  5. e) öffentliche Schulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
  1. 3. Ärzte, Tierärzte oder Dentisten, soweit sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
  2. 4. Chemische Laboratorien gemäß § 103 der Gewerbeordnung 1994, sofern sie diese Gifte in Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
  3. 5. zur Ausübung des Handwerks der Schädlingsbekämpfer (§ 128 der Gewerbeordnung 1994) befugte Gewerbetreibende, soweit sie diese Gifte zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(4) Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a sind vom Rektor oder einer von diesem ermächtigten Person, Bestätigungen gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b bis e von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen. Eine Abschrift der Bestätigung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

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