§ 40a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40a

(1) § 40a.Dem Beamten des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und bei den Sicherheitsdirektionen gebührt,

  1. 1. solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist,
  2. 2. wenn er infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesen, Dienst verwendet werden kann,

    eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S. Die Exekutivdienstzulage gebührt auch den Beamten des Höheren Dienstes an Justizanstalten.

(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

  1. 1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
  2. 2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
  3. 3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
  4. 4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen,
  5. 5. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,

    an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(4) Die Vergütung beträgt

  1. 1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%
  2. 2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,
  3. 3. für die unter Abs. 3 Z 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%

    des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Wachebeamte geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Wachebeamten des Sicherheitswachdienstes gelten.

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