§ 40a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Exekutivdienstliche Tätigkeiten

§ 40a.

(1) Eine ruhegenußfähige Exekutivdienstzulage von 99,2 € gebührt dem Beamten

  1. 1. des Höheren Dienstes bei den Landespolizeidirektionen und an Justizanstalten,
  2. 2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres, welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
  3. 3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der gemäß § 2 Abs. 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, von der Direktorin oder vom Direktor des Bundesamtes zur Ausübung von gemäß § 38 Abs. 1 Z 3 bis 5 und Abs. 2, § 39 Abs. 1 und § 44 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, vorgesehener Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,

    solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

(2) Von der Exekutivdienstzulage und dem der Exekutivdienstzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichten.

(3) Für die mit der dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung gebührt

  1. 1. dem Beamten des Höheren Dienstes, der ständig im Bereich einer Justizanstalt (mit Ausnahme der Justizwachschule) leitenden Vollzugsdienst versieht,
  2. 2. dem Beamten, der ständig als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht,
  3. 3. dem Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
  4. 4. dem Beamten des amtsärztlichen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen,
  5. 5. dem Beamten, der als Erzieher an Justizanstalten unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versieht, aber nicht unter Z 2 fällt,

    an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung.

(4) Die Vergütung beträgt

  1. 1. für die unter Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Beamten 10,95%
  2. 2. für die unter Abs. 3 Z 3 angeführten Beamten 7,48%,
  3. 3. für die unter Abs. 3 Z 4 und 5 angeführten Beamten 7,30%

    des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(5) Auf die Vergütung nach den Abs. 3 und 4 sind die für Beamte des Exekutivdienstes geltenden Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 4 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die im Abs. 3 Z 3 und 4 angeführten Beamten die Bestimmungen für die Beamten der Bundespolizei gelten.

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