§ 40 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Zu Art. 33 des Zollkodex
Verbindliche Auskünfte

§ 40.

(1) Zuständige Zollbehörde zur Erteilung verbindlicher Auskünfte nach Art. 33 des Zollkodex ist der Bundesminister für Finanzen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann diese Zuständigkeit mit Verordnung ganz oder teilweise einer in seinem Wirkungsbereich gelegenen Zollbehörde übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40178640

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)