§ 40 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 40. Erweiterungen der Grundberechtigung

für Berufspiloten.

(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse C. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C auszuführen.

(3) Die Grundberechtigung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a oder b ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ausüben.

(4) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem Motorflugzeug, jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung angestrebt wird.

(5) Wird die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B im Fluge zu führen, um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.

(6) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.

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