§ 40. Erweiterungen der Grundberechtigung
für Berufspiloten.
(1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 lit. a ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat.
(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung der Flugzeuge der Gewichtsklasse C. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse C auszuführen.
(3) Die Grundberechtigung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a oder b ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Der Berufspilot darf jedoch eine solche Typenberechtigung D als verantwortlicher Pilot nur im nichtgewerbsmäßigen Luftverkehr ausüben.
(4) Die theoretische Zusatzprüfung umfaßt die in § 38 lit. a bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 39 Abs. 5 beziehungsweise Abs. 6 bezeichneten Prüfungsaufgaben mit einem Motorflugzeug, jener Type auszuführen, für welche die Erweiterung angestrebt wird. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
(5) Wird die Zusatzprüfung gemäß Abs. 4 auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse D abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Flugzeuge der Gewichtsklassen A und B im Fluge zu führen, um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge der Gewichtsklasse C im Fluge zu führen.
(6) Die Bestimmungen des § 36 Abs. 3 gelten auch für Erweiterungen der Grundberechtigung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)