§ 40 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.2004

Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten

§ 40

(1) § 40.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 1 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.

(3) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.

(4) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 3 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.

(5) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 6 nachgewiesen hat.

(6) Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 5 umfasst die in § 30 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.

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