§ 40 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Zuständigkeit

§ 40

Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

  1. 1. des Ausbildungsdienstes und
  2. 2. der Miliztätigkeiten von Frauen

    obliegt in erster Instanz dem Heerespersonalamt.

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