§ 40 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Zuständigkeit

§ 40

§ 40. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich des Wehrdienstes und der Miliztätigkeiten von Frauen obliegt in erster Instanz dem Heeresgebührenamt.

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