5. Teil
Netzbenutzer
1. Hauptstück
Erdgashändler und Versorger Erdgashändler und Versorger
§ 40
(1) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.
(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Änderungen von Lieferbedingungen sind den Netzbenutzern in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die geänderten oder neuen Lieferbedingungen sind den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen. Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Erklärung des Netzbenutzers gelten die neuen Allgemeinen Netzbedingungen als vereinbart. Der Netzbenutzer ist mit einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben auf die Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen. Zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung muss ihm eine Frist von zumindest einem Monat eingeräumt werden. Der Kunde ist auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen. Die Änderungen gelten ab dem Monatsersten, der dem Tag des Endes der Frist folgt, als vereinbart.
(4) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(6) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(7) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(8) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(9) Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.
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