5. Teil
Netzbenutzer
1. Hauptstück
Erdgashändler und Versorger Erdgashändler und Versorger
§ 40
(1) Die Tätigkeit eines Erdgashändlers (§ 6 Z 10), der Erdgas für Kunden im Bundesgebiet kauft oder verkauft, ist der Energie-Control GmbH vor Aufnahme anzuzeigen.
(2) Erdgashändler und Versorger, die Erdgas an Endverbraucher verkaufen, auf die die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, haben jedenfalls die Möglichkeit zum Abschluss von nichtunterbrechbaren Erdgaslieferungsverträgen vorzusehen.
(3) Erdgashändler und Versorger haben für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferbedingungen) für die Belieferung mit Erdgas zu erstellen, in welchen die angebotenen Leistungen beschrieben werden. Diese Lieferbedingungen sowie jede Änderung dieser Lieferbedingungen sind der Energie-Control Kommission vor Aufnahme des Dienstes in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.
(4) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.
(5) Die Lieferbedingungen gemäß Abs. 3 haben zumindest zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers,
- 2. erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung,
- 3. Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden,
- 4. Angaben über die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
- 5. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
- 6. einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten.
(6) Die Energie-Control Kommission kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 und 2 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(7) Durch die Regelungen der Abs. 3 bis 6 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.
(8) Erdgashändler und Versorger haben der Energie-Control Kommission die Lieferbedingungen sowie jede Änderung derselben in einer von dieser vorgegebenen elektronischen Form zu übermitteln.
(9) Erdgashändler und Versorger haben an der langfristigen Planung des Regelzonenführers mitzuwirken.
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