§ 40 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 40.

(1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß §§ 29 Abs. 5 oder 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7,
  2. 2. der Berufsausweis (§ 10) und
  3. 3. der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 36 Abs. 1)

    einzuziehen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)