§ 40 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Datenverkehr

§ 40

(1) § 40.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben übermitteln, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Bundesgesetze diesen Betrieben übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)