§ 40 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Datenverkehr

§ 40.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.

(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 5 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß MOG 2007 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder MOG 2007 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,

  1. 1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen und
  2. 2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. August 2000, S 1, betrauten Stellen

    übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(7) Der AMA sind personenbezogene Daten, die im Rahmen des Veterinärinformationssystems (VIS) gemäß § 3 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 210, erstellt wurden, zu übermitteln, soweit diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben bilden.

(8) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von ihr gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der Durchführung der Klassifizierungssysteme innerhalb der AMA und mit den von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.

Schlagworte

Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40089470

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