Datenverkehr
§ 40
(1) § 40.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann der AMA konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend den Außenhandel mit Waren sowie Daten betreffend absatzfördernde Maßnahmen für solche Waren übermitteln, soweit diese Daten zur Vollziehung der der AMA gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2) Die AMA hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft konventionell oder automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten betreffend die Erzeugung, die Anlieferung, die Qualität, die Lagerung und die Vermarktung von Waren sowie den Außenhandel mit Waren zu übermitteln, soweit diese Daten der AMA auf Grund der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen.
(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln, soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.
(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)