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§ 4001 WVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

6. Teil

Hafenordnung

1. Kapitel

Öffentliche Häfen

§ 40.01

Verhalten im Hafengebiet

  1. a) die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,
  2. b) die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,
  3. c) Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und
  4. d) das Gewässer nicht verunreinigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20010569

Dokumentnummer

NOR40212887

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