§ 30.03
Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen
- a) Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,
- b) Strom-km 1889,330 und 1889,730, rechtes Ufer,
- c) Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und
- d) Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,
- zu erteilen. Diese Anordnung muss so rechtzeitig erfolgen, dass ein gefahrloses Festmachemanöver möglich ist, spätestens jedoch bis zum Einfahren des Fahrzeugs in den Ländenbereich.
Schlagworte
Grenzkontrollland
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40253852
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