§ 3n Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung

§ 3n.

Die §§ 3h bis 3m sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.

19.01.2011

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