LGBl. Nr. 29/2008
§ 3n
Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung
Die §§ 3h bis 3m sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.
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