§ 3n Landesvertragsbedienstetengesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2008

LGBl. Nr. 29/2008

§ 3n

Anwendungsbereich der Funktionszulagenregelung

Die §§ 3h bis 3m sind auf Vertragsbedienstete, die einem vom Land verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen sind, auf die Dauer der Wirksamkeit der Dienstzuweisung nicht anzuwenden.

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