früher § 3a
Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen
§ 3b.
Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.
früher § 3a
Schlagworte
Aufgaben, nachgeordnete Dienststelle, Verwaltungsökonomie
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268745
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)