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§ 3b BMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

früher § 3a

Grundsätze der Einrichtung nachgeordneter Stellen

§ 3b.

Die Bundesminister haben in geeigneter Weise dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes so strukturiert sind, dass sie den Grundsätzen der Wirkungsorientierung, Effizienz und Transparenz gemäß Art. 51 Abs. 8 B-VG dienen.

früher § 3a

Schlagworte

Aufgaben, nachgeordnete Dienststelle, Verwaltungsökonomie

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR40268745

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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