§ 3b AdelsaufhG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 3b

Änderung von Entwicklungsprogrammen

Entwicklungsprogramme sind zu ändern, wenn sich die maßgebliche Rechtslage oder die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen geändert haben. § 3a gilt sinngemäß.

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