Vorrückungsstichtag
§ 3b.
(1) § 26 Abs. 1 Z 2 VBG ist auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Burgenland nach dem 31. März 2005 beginnt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Wort „drei“ durch das Wort „elf“ ersetzt wird. § 82 Abs. 5 VBG wird hiedurch nicht berührt.
(2) Der Vorrückungsstichtag eines Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Burgenland vor dem 1. April 2005 begonnen hat und der nicht unter § 82 Abs. 5 VBG fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des Abs. 1 zu verbessern.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 2 wird mit 1. April 2005 wirksam.
19.01.2011
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