§ 3a.
Eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Neue Influenza A(H1N1), sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020
Gesetzesnummer
20005199
Dokumentnummer
NOR40111151
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