§ 3a Verordnung über empfohlene Impfungen

Alte FassungIn Kraft seit 27.10.2009

§ 3a.

Eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Neue Influenza A(H1N1), sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

20005199

Dokumentnummer

NOR40111151

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)