§ 3a Verordnung über empfohlene Impfungen

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2012

§ 3a.

Eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes ist eine Impfung gegen Influenza, sofern diese mit einem in Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt und wenn und solange die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine Influenzapandemie ausgerufen hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/2012

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020

Gesetzesnummer

20005199

Dokumentnummer

NOR40138846

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)