Sonderfreistellung COVID-19
§ 3a.
(Anm.: Abs. 1 bis 6 mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft getreten)
(7) Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 4 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 6 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.
(8) Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Arbeit tätig.
(9) Abs. 1 bis 8 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 treten mit dem Tag nach Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Abs. 1 bis 6 treten mit Ablauf des 31. März 2022 (Anm. 1) außer Kraft. Die Abs. 5, 6, 7, 8 und 10 sind jedoch weiterhin auf erfolgte Freistellungen gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(10) Dienstgeberinnen und Dienstgeber, die zwischen 1. Oktober 2021 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021 Schwangere unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 6 unter Fortzahlung des Entgelts freigestellt haben, haben Anspruch auf Ersatz des Entgelts nach Abs. 5. Freistellungen einer Schwangeren
- 1. nach § 3a in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung,
- 2. nach diesem Absatz und
- 3. Freistellungen ab dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2021
- gelten als eine zusammenhängende Freistellung. Der Antrag auf Ersatz der Kosten ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der gesamten Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen.
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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 212/2021 lautet: „In § 3a Abs. 1 und 9 wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. März 2022“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge in Abs. 9 lautet richtig: „31. Dezembers 2021“.)
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2022
Gesetzesnummer
10008464
Dokumentnummer
NOR40240543
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