§ 3a.
Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Gesellschaft zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn
- 1. dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
- 2. die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Gesellschaft zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und
im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies
- 3. glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.
vgl. § 7 Abs. 5 und 6
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR40054192
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