§ 3a Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2004

§ 3a.

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen die Gesellschaft zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben für Dritte mit Verordnung ermächtigen, wenn

  1. 1. dies nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen zweckmäßig ist, und
  2. 2. die Durchführung für Dritte im Zusammenhang mit den nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben der Gesellschaft zweckmäßig und wirtschaftlich ist, und

    im Falle der Ermächtigung zum Bau überdies

  1. 3. glaubhaft gemacht wird, daß für den Bau die Kostentragung auf rechtsgeschäftlicher Basis mit Dritten sichergestellt ist.

vgl. § 7 Abs. 5 und 6

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054192

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