Ausübung der Befehlsgewalt
§ 3.
Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Ausübung der Befehlsgewalt
§ 3.
Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Dienststellen des Bundesheeres grundsätzlich durch deren Kommandanten und Leiter aus.
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