Meßverfahren
§ 3.
(1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit den in Anhang V angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik und Österreichischen Normen zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang IV zu bestimmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 192/2007
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
10003443
Dokumentnummer
NOR40090549
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