Meßverfahren
§ 3
(1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 61121: 1994-02 und ÖVE EN 61121/A11 : 1995-06 (Anhang V) (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten gemacht, so sind diese gemäß der Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 86/594/EWG vom 1. Dezember 1986, ABl. Nr. L 344/24 vom 6. Dezember 1986, CELEX-Nr. 386L0594, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienzklasse eines Geräts ist gemäß Anhang IV zu bestimmen.
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