§ 3.
(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:
- a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.
- b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.
- Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genusse nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetriebe, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.
- c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR12129150
alte Dokumentnummer
N8191937401L
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