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§ 3 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1961

§ 3.

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist vom Landeshauptmann nach der in derAnlage A enthaltenen Eidesformel zu vereidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10010301

Dokumentnummer

NOR12130912

alte Dokumentnummer

N8196137245J

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