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§ 2 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1961

§ 2.

(1) Vor der Bestellung (Bestätigung) muß das Aufsichtsorgan dem Landeshauptmann seine Kenntnisse in folgenden Punkten nachweisen:

  1. a) Wirkungsbereich der Wasserrechtsbehörden und Organisation der Wasserbauverwaltung;
  2. b) grundsätzliche Bestimmungen über Benutzung, Reinhaltung, Schutz, Abwehr, Pflege und Aufsicht der Gewässer;
  3. c) technische Grundbegriffe der im Einsatzgebiet in Betracht kommenden Wasseranlagen sowie der zur Wassernutzung, zur Pflege und Reinhaltung der Gewässer sowie zur Abwehr von Wassergefahren dienenden Vorrichtungen;
  4. d) Organisation des Aufsichtsdienstes sowie Pflichten und Befugnisse des Aufsichtsorgans.

(2) Der Nachweis nach Abs. 1 entfällt bei Personen, die im Bundes- oder Landesdienst eine Prüfung für den höheren technischen Dienst oder den gehobenen technischen Fachdienst auf dem Gebiet des Wasserbaues abgelegt haben. Weiters entfällt der Nachweis bei Personen, die sich in einer der betreffenden Gewässeraufsicht entsprechenden Tätigkeit bereits bewährt haben.

Schlagworte

Bundesdienst

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2023

Gesetzesnummer

10010301

Dokumentnummer

NOR12130911

alte Dokumentnummer

N8196137244J

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