Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 7: ab 1. 1. 1993 (Art. V Z 3, BGBl. Nr. 253/1993) Auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1993 liegen (vgl. § 25a).
1. ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
- 1. Die Oesterreichische Nationalbank;
- 2. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
- 3. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
- 4. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
- 5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
- 6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
- 7. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind sowie bei diesen Bauvereinigungen das Reservekapital gemäß § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979.
- 8. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind;
- 9. kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;
- 10. Kreditinstitute, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
- a) Das Kreditinstitut darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Kreditinstitutes erhalten.
- b) Das Kreditinstitut darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
- c) Bei Auflösung des Kreditinstitutes dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen des Kreditinstitutes darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
- 11. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
- 12. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
1. ÜR: Abschnitt V Art. II, BGBl. Nr. 606/1987
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
persönliche Befreiung, Versorgungsunternehmen, Agrargemeinschaft, Verwertungsgenossenschaft, Pensionskasse, Sterbekasse, Fonds, AUA, Krankenkasse
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022
Gesetzesnummer
10003838
Dokumentnummer
NOR12052952
alte Dokumentnummer
N3199332123J
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