§ 3 Vermögensteuergesetz 1954

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Bezugszeitraum: ab 1.1.1986 (Art. II BGBl. Nr. 327/1986)

§ 3. Befreiungen.

(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:

  1. 1. Die Oesterreichische Nationalbank;
  2. 2. die Österreichische Postsparkasse, jedoch nur mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;
  1. 3. a) Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme oder dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens.
  1. b) außerdem Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 260/1975, hinsichtlich des der Stromabgabe an Dritte dienenden Teiles des Vermögens;
  1. 4. die Sparkassen (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), jedoch nur
  1. mit 10 v. H. ihres Gesamtvermögens;
  1. 5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform
  1. 6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder
  1. 7. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die
  1. 8. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-,
  1. 9. kleine Versicherungsvereine und bäuerliche
  1. 10. Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in
  1. der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
  1. a) Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
  2. b) Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
  3. c) Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
  1. 11. die Austrian Airlines Österreichische
  1. 12. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.

(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.

Schlagworte

persönliche Befreiung, Versorgungsunternehmen, Agrargemeinschaft, Verwertungsgenossenschaft, Pensionskasse, Sterbekasse, Fonds, AUA, Krankenkasse

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2023

Gesetzesnummer

10003838

Dokumentnummer

NOR12042409

alte Dokumentnummer

N3195411874R

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