Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3.
(1) Bei gemeinsam zwischen Universitäten eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat.
(2) Die zulassende Universität hat
- 1. die Zulassung und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
- 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
- 3. den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
- Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat bzw. die anderen an der Durchführung des Studiums beteiligten Universitäten haben im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken (amtswegige Mitbelegung). Die amtswegige Mitbelegung hat an allen beteiligten Universitäten zu erfolgen.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität bzw. Universitäten.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer bzw. dessen Unterrichtsfach und die gewählte Spezialisierung an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach bzw. zu der von ihr angebotenen Spezialisierung zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium in Form einer gleichlautenden Studienkennung gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist zu verleihen:
- 1. bei Diplomstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 UG) von der Universität jenes Unterrichtsfaches, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde;
- 2. bei Bachelor- und Masterstudien nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer bzw. des Unterrichtsfachs und der gewählten Spezialisierung und der allgemeinen bildungswissenschaftlichen Grundlagen von der Universität jenes Unterrichtsfaches bzw. der gewählten Spezialisierung, aus dem die Masterarbeit verfasst wurde und bei Bachelorstudien von der Universität, sofern keine andere Vereinbarung zwischen den beteiligten Universitäten getroffen worden ist, an der die erstmalige Zulassung erfolgt ist.
(6) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 UG) mit Beteiligung von anderen als den in § 6 Abs.1 UG genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 277/2015
Schlagworte
Bachelorstudium
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2019
Gesetzesnummer
20003480
Dokumentnummer
NOR40174897
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