Gemeinsam eingerichtete Studien, universitätsübergreifende Lehramtsstudien
§ 3.
(1) Bei gemeinsam eingerichteten Studien (§ 54 Abs. 9 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002) hat die Zulassung nur an einer Universität nach Wahl der oder des Studierenden zu erfolgen; die beteiligten Universitäten können jedoch durch Vereinbarung jene Universität bestimmen, welche die Zulassung durchzuführen hat. Bei einem an einer Universität der Künste (§ 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002) gemeinsam mit einer anderen Universität eingerichteten Doktoratsstudium hat die Zulassung an der Universität der Künste zu erfolgen.
(2) Die zulassende Universität hat
- 1. das Zulassungsverfahren und die Fortsetzungsmeldungen durchzuführen,
- 2. die das Studium betreffenden Bestätigungen, Bescheinigungen und Nachweise sowie die abschließenden Zeugnisse auszustellen und
- 3. den vorgesehenen akademischen Grad zu verleihen sowie den Anhang zum Diplom auszustellen.
Die andere an der Durchführung des Studiums beteiligte Universität hat im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.
(3) Mit der Zulassung wird die oder der Studierende auch Angehörige oder Angehöriger der weiteren an der Durchführung des Studiums beteiligten Universität.
(4) Bei einem Lehramtsstudium, dessen beide Unterrichtsfächer an verschiedenen Universitäten absolviert werden, hat jede der beteiligten Universitäten zu dem von ihr angebotenen Unterrichtsfach zuzulassen und darüber hinaus mit der anderen Universität so zusammenzuwirken, dass ein hinsichtlich der Zulassung ordnungsgemäßes Lehramtsstudium gewährleistet ist.
(5) Der akademische Grad ist nach Absolvierung beider Unterrichtsfächer und der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung (§ 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002) von der Universität jenes Unterrichtsfaches zu verleihen, aus dem die Diplomarbeit verfasst wurde.
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