§ 3 Studienordnung Wirtschaftspädagogik

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt

§ 3.

(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

Wochen-

stunden

1. Grundzüge der

Betriebswirtschaftslehre

einschließlich

Datenverarbeitung ............. 16-20

2. Grundzüge der politischen

Ökonomie unter Berücksichtigung

der neueren Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14

3. Grundzüge der

Erziehungswissenschaft und der

Wirtschaftspädagogik .......... 8-12

4. Grundzüge der angewandten

Mathematik und der Statistik

für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaftler .... 6-10

5. Grundzüge des Privatrechts .... 6-10

6. nach Wahl des ordentlichen Hörers

eines der folgenden Fächer:

a) Grundzüge der qualitativen und

quantitativen Methoden der

empirischen Sozialforschung;

b) Grundzüge und Methoden der Soziologie;

c) eine Fremdsprache;

d) Sozial- und

Wirtschaftsgeschichte ...... 8-10

7. Einführung in das Studium der

Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften ..... 2

(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009565

Dokumentnummer

NOR12125098

alte Dokumentnummer

N7199331259J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)