Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Pflichtfächer und Wahlfächer im ersten Studienabschnitt
§ 3.
(1) Im ersten Studienabschnitt sind insgesamt 80 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes 70 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern (Abs. 2) zu inskribieren. Die nach Inskription der Pflicht- und Wahlfächer auf die Gesamtstundenzahl (80 Wochenstunden) noch fehlende Zahl von Wochenstunden ist durch Inskription von Freifächern (§ 16) zu erfüllen. Die im Studienplan empfohlenen Freifächer sind besonders zu beachten. In jedem Semester sind jedenfalls mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:
Wochen-
stunden
1. Grundzüge der
Betriebswirtschaftslehre
einschließlich
Datenverarbeitung ............. 16-20
2. Grundzüge der politischen
Ökonomie unter Berücksichtigung
der neueren Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ......... 10-14
3. Grundzüge der
Erziehungswissenschaft und der
Wirtschaftspädagogik .......... 8-12
4. Grundzüge der angewandten
Mathematik und der Statistik
für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaftler .... 6-10
5. Grundzüge des Privatrechts .... 6-10
6. nach Wahl des ordentlichen Hörers
eines der folgenden Fächer:
a) Grundzüge der qualitativen und
quantitativen Methoden der
empirischen Sozialforschung;
b) Grundzüge und Methoden der Soziologie;
c) eine Fremdsprache;
d) Sozial- und
Wirtschaftsgeschichte ...... 8-10
7. Einführung in das Studium der
Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften ..... 2
(3) Die Studienkommission hat bei Erlassung des Studienplanes darauf zu achten, daß die gemäß § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung erforderliche Teilnahme an vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien den ordentlichen Hörern insoweit bereits ab dem ersten Semester des ersten Studienabschnittes ermöglicht wird, daß die Ablegung der Teilprüfungen der ersten Diplomprüfung in gleichmäßigen zeitlichen Abständen bis zum Ende des vierten Semesters möglich wird.
Schlagworte
Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Gesetzesnummer
10009565
Dokumentnummer
NOR12125098
alte Dokumentnummer
N7199331259J
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