§ 3 Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3.

(1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010959

Dokumentnummer

NOR40027382

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