2. Kapitel
Statistiken über die tierische Erzeugung
1. Abschnitt
Themenbereich Viehbestand und Fleisch Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3.
Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel oder Kaninchen halten sowie Schlachthöfe, wobei Schlachthöfe mit Geflügelschlachtungen erst ab 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr erfasst werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267614
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