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§ 3 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

2. Kapitel

Statistiken über die tierische Erzeugung

1. Abschnitt

Themenbereich Viehbestand und Fleisch Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3.

Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel oder Kaninchen halten sowie Schlachthöfe, wobei Schlachthöfe mit Geflügelschlachtungen erst ab 5 000 Geflügelschlachtungen im Kalenderjahr erfasst werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267614

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