§ 3 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Abschnitt II

Organe der Staatsanwaltschaften Staatsanwälte

§ 3.

(1) Die Staatsanwaltschaften üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.

(2) Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden Organe der Rechtspflege.

(3) Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die Staatsanwaltschaften zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein.

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