§ 3 StAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1986

Abschnitt II

ORGANE DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN BEHÖRDEN Staatsanwälte

§ 3

(1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz durch Staatsanwälte aus.

(2) Die bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden Organe der Rechtspflege. Sie arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die Bundesverfassung sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten ihres Amtes rasch, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.

(3) Außer den Staatsanwälten können auch Richter und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher Ablegung der Richteramtsprüfung, die staatsanwaltschaftlichen Behörden zur Dienstleistung zugewiesen sind, als deren Organe tätig sein. Mit Ausnahme der §§ 12 bis 28 und 39 beziehen sich die Vorschriften dieses Gesetzes über Staatsanwälte auch auf sie.

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