Bemessungsgrundlage
§ 3.
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenzverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Sicherungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2021
Gesetzesnummer
10002143
Dokumentnummer
NOR40119974
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