Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3.
§ 3.
(1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind für jeden Kapitalanlagefonds nach Erwerb oder nach einer Änderung anzugeben:
- 1. Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
- 2. ob dieser unter die Vereinfachungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG fällt;
- 3. bei Inanspruchnahme der vereinfachten Zuordnungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG die Anlageziele.
(2) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Dachfonds sind nach Erwerb oder nach einer Änderung
- 1. für den Dachfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 und
- 2. für jeden Subfonds die Sachverhalte des Abs. 1 Z 1 bis 3 anzugeben.
(3) Veranlagungen in Kapitalanlagefonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG nicht in Anspruch genommen wird, sind entsprechend der tatsächlichen Veranlagung auf die Positionen V.4., VI.4., VII.5. und VIII.5. des Formblattes A aufzuteilen. Diese Aufteilung sowie die Gesamthöhe der Veranlagung ist in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(4) Bei Veranlagungen in Dachfonds sind jene Subfonds, für die § 25 Abs. 4 Z 1 oder 2 PKG in Anspruch genommen wird, der entsprechenden Position V.4., VI.4., VII.5. oder VIII.5. des Formblattes A zuzuordnen. Enthält ein Dachfonds Subfonds gemäß § 25 Abs. 5a Z 2 PKG, so hat die Zuordnung des Subfonds gemäß Abs. 3 zu erfolgen. Die Aufteilung des Dachfonds auf die Subfonds sowie die Gesamthöhe der Veranlagung ist in einer zusätzlichen Aufstellung betragsmäßig auszuweisen.
(5) Enthält ein Kapitalanlagefonds oder ein Subfonds eines Dachfonds Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 5 PKG, so ist die betragsmäßige Höhe dieser Veranlagungen anzugeben. Wenn die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 5 PKG glaubhaft dargelegt werden.
(6) Sind auf einen Kapitalanlagefonds oder Subfonds eines Dachfonds die Vereinfachungsbestimmungen des § 25 Abs. 4 Z 3 PKG nicht anzuwenden, so ist die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Z 1 PKG vom Vorstand zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007912
Dokumentnummer
NOR12090282
alte Dokumentnummer
N5199813208O
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