Zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 1.
§ 3.
(1) Bei Veranlagungen in Anteilscheinen von Kapitalanlagefonds sind für jeden Kapitalanlagefonds nach Erwerb oder nach einer Änderung anzugeben:
- 1. Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft;
- 2. ob dieser der Richtlinie 85/611/EWG unterliegt;
- 3. bei Hinzurechnung des Fonds zu den Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 PKG oder zu den auf Schilling lautenden Veranlagungen die Anlageziele.
(2) Enthält ein Kapitalanlagefonds Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 5 PKG, so ist die betragsmäßige Höhe dieser Veranlagungen anzugeben. Wenn die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, kann die Einhaltung der Grenzen des § 25 Abs. 5 PKG glaubhaft dargelegt werden.
(3) Unterliegt ein Kapitalanlagefonds nicht der Richtlinie 85/611/EWG , so ist die Einhaltung des § 25 Abs. 3 Z 1 PKG vom Vorstand zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
10007912
Dokumentnummer
NOR12089371
alte Dokumentnummer
N5199761121J
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