Abs. 2 im Hinblick auf die Aufhebung von § 365 Abs. 4 ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, durch § 41 Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1958, gegenstandslos.
§ 3.
(1) Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.
(3) Die Prokuratur kann aber die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.
Abs. 2 im Hinblick auf die Aufhebung von § 365 Abs. 4 ZPO, RGBl.
Nr. 112/1895, durch § 41 Z 2 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl.
Nr. 2/1958, gegenstandslos.
Schlagworte
juristische Person öffentlichen Rechts, Bund
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Gesetzesnummer
10000202
Dokumentnummer
NOR12003345
alte Dokumentnummer
N1194510826T
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