§ 3 ProkG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

§ 3.

(1) Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Eingangs- oder Ausgangsabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter und die Hauptzollämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.

(2) Die Prokuratur kann aber die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024

Gesetzesnummer

10000202

Dokumentnummer

NOR40018965

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