Durch die Aufhebung dieses Bundesgesetzes werden zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Haftungen des Bundes, die aufgrund dieses Bundesgesetzes übernommen worden sind, nicht berührt (vgl. § 2, BGBl. I Nr. 75/2004).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 3.
Für die Übernahme von Haftungen durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditinstituten zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022
Gesetzesnummer
10004319
Dokumentnummer
NOR40245202
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