§ 3 Polenkohlegarantiegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 20.12.1980

§ 3.

Für die Übernahme von Haftungen durch den Bund nach diesem Bundesgesetz ist vom Kreditnehmer ein Entgelt von 0,25 vH pro Jahr, berechnet von dem jeweils aushaftenden Kapitalbetrag, zu entrichten. Dieses Entgelt ist gemeinsam mit den vertraglich vereinbarten Zinsen an die kreditgewährenden Kreditunternehmungen zu zahlen und von diesen dem Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2022

Gesetzesnummer

10004319

Dokumentnummer

NOR12047307

alte Dokumentnummer

N3198014293P

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